Juni 16, 2020
Coronavirus Niederlande

Coronavirus und Verträge: Welches Recht gilt in den Niederlanden?

Die Niederlande zählen traditionell zu den wichtigsten Exportmärkten für deutsche Medizintechnik und Medizinprodukte innerhalb Europas. Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus stellt Unternehmen in laufenden Vertragsbeziehungen mit ausländischen Geschäftspartnern derzeit vor große Herausforderungen. Germany Trade & Invest (GTAI) beleuchtet, welche Besonderheiten im Vertragsrecht mit unseren niederländischen Nachbarn zu beachten sind.

Radosław Drożdżewski/CC BY-SA 3.0

Wenn die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch einen äußeren Umstand unmöglich oder deutlich schwieriger wird, wie es in Zeiten der Corona-Pandemie der Fall ist, spricht man oft von „höherer Gewalt“. Im Niederländischen entspricht das dem Begriff „Overmacht“. Da höhere Gewalt oft bereits vertraglich geregelt ist, sollten betroffene Unternehmen ihren Vertrag zunächst gründlich studieren. Viele Verträge enthalten eine Aufzählung von Ereignissen, auf die höhere Gewalt zutrifft. Häufig werden Epidemien oder Pandemien dort ausdrücklich genannt.

Ist keine entsprechende Klausel im Vertrag enthalten, tritt stattdessen das Gesetz in Kraft. Gemäß niederländischem Bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) kann ein Leistungsmangel dem Schuldner der Leistung nicht zugerechnet werden, wenn er zum einen schuldlos an dem Mangel ist und außerdem weder ein alternatives Gesetz, ein sonstiger Rechtsakt, noch eine anderweitige Vereinbarung existiert. Andererseits müssen immer auch alle Alternativen geprüft werden: Wenn zum Beispiel eine Lieferung über den normalen Transportweg nicht mehr, über einen alternativen Transportweg aber durchaus noch möglich ist, liegt in aller Regel Verschulden bei Nichtlieferung vor, sofern der Leistungsschuldner diesen alternativen Weg nicht wählt.

Die Beweislast für das Vorliegen der höheren Gewalt trägt stets der Schuldner der Leistung. Fast immer ratsam ist eine möglichst zeitige Mitteilung der höheren Gewalt an die andere Partei. Weiterhin gilt die Regelung: Wenn eine Partei ihre Verpflichtung nicht erfüllt, kann die andere Partei den Vertrag ganz oder teilweise beenden.
Alle Länderberichte der neuen GTAI-Reihe „Coronavirus und Verträge“ finden Unternehmen auf der Themenseite von Germany Trade & Invest.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie